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Sie befinden sich hier: Startseite > Brief-Anlässe > Abmahnungen Mittwoch, 08. Februar 2012

Abmahnungen rechtssicher formulieren


Die Abmahnung als Vorstufe der Kündigung

Kommt ein Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen ständig zu spät, befolgt er die Arbeitsanweisungen nicht, oder führt er stundenlang Privatgespräche auf Kosten des Unternehmens? Wenn der Mitarbeiter seine arbeitsvertraglichen Pflichten oder Aufgaben so oder in ähnlicher Weise verletzt, muss er im Interesse Ihres Unternehmens vor den Folgen und einer möglichen Kündigung gewarnt werden.

Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, müssen zunächst alle milderen Sanktionen ausgeschöpft werden. Für Ihr Unternehmen bedeutet das, dass der Mitarbeiter zuerst mit einer Abmahnung aufgefordert wird, sein vertragswidriges Verhalten einzustellen und sich in Zukunft vertragstreu zu verhalten. Erst wenn der abgemahnte Mitarbeiter erneut ein ähnliches Fehlverhalten an den Tag legt, kann ihm gekündigt werden.

Dieses Mitarbeiterverhalten können Sie abmahnen

Jedes fehlerhafte Verhalten, das eine Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag darstellt, kann abgemahnt werden. Dabei müssen nicht alle Pflichten des Mitarbeiters ausdrücklich in seinem Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten sein. Vieles versteht sich von selbst.

Beispiele für Fehlverhalten, die zu einer Abmahnung führen können:
  • Androhung einer Erkrankung
  • Beleidigung eines Vorgesetzten
  • sexuelle Belästigung
  • nicht rechtzeitige Mitteilung des Nichterscheinens
  • verspätete Krankmeldungen
  • verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • genesungswidriges Verhalten während der Arbeitsunfähigkeit
  • mehrfaches Zuspätkommen
  • eigenmächtiger Urlaubsantritt
  • eigenmächtige Urlaubsverlängerung
  • unerlaubte Privattelefonate
  • unerlaubte Internetnutzung
  • Tabletten- oder Alkoholkonsum während der Arbeitszeit
  • unerlaubte Nebentätigkeit

Das können Sie tun, wenn Ihr Mitarbeiter trotz Abmahnung sein Fehlverhalten fortsetzt

Wenn Ihr Mitarbeiter sein fehlerhaftes Verhalten trotz Abmahnung wiederholt, können Sie als Arbeitgeber in der Regel direkt eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.

Eine weitere Abmahnung ist nur in Ausnahmefällen nötig, beispielsweise, wenn es sich um ganz geringe Verstöße handelt oder bei langjährigen Mitarbeitern, die bislang beanstandungsfrei gearbeitet haben.

Seien Sie nicht übermäßig nachsichtig, indem Sie auf die erste Abmahnung noch eine zweite und weitere Abmahnungen folgen lassen, wenn das rechtlich nicht erforderlich ist. Sie werden schnell unglaubwürdig. Ihr Mitarbeiter nimmt Ihnen in der Folge kaum noch ab, dass Sie es mit Ihren wiederholten Kündigungsandrohungen wirklich ernst meinen.

Die Pflichtverletzung Ihres Mitarbeiters, die Sie veranlasst, die Kündigung auszusprechen, muss von der gleichen Art sein wie die früher abgemahnte Pflichtverletzung.

Eine Abmahnung muss nach einiger Zeit wiederholt werden

Wenn zwischen einer Abmahnung und dem erneuten Fehlverhalten eine längere Zeitspanne von ungefähr zwei bis drei Jahren liegt, in der das Verhalten des Mitarbeiters keinen Anlass zur Beanstandung gab, ist ebenfalls eine erneute Abmahnung erforderlich, um das Gedächtnis des Mitarbeiters bezüglich seiner Verhaltenspflichten nochmals aufzufrischen.


Abmahnungen – Vorlagen und Muster



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Empfänger und Absender der jeweiligen Briefe lassen sich leicht anpassen.
** Der angegebene Preis bezieht sich auf die Kosten für den einmaligen Bezug und die unbegrenzte Nutzung des jeweiligen Briefs.

Englische und amerikanische Vorlagen

Die Autorin der englischen Briefe, Anne Hodgson, ist Kulturhistorikerin, in Washington D. C. geboren und lebt seit 1981 in Deutschland. Sie arbeitet als Trainerin für Englisch als Geschäftssprache und bereitet Teilnehmerinnen auf die IHK-Prüfung zur Fremdsprachenkorrespondentin vor.

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